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Samstag, 16. Oktober 2010

Linkverbot: Heise setzt sich vor dem BGH gegen die Musikindustrie durch

Heise hat sich nach eigenen Angaben im Rechtsstreit mit der Musikindustrie gegen das vom mehreren Gerichten bestätigte Linkverbot vor dem Bundesgerichtshof durchgesetzt. Die Richter am BGH hoben das vom Oberlandesgericht München Ende 2008 gefällte Urteil auf.

Einige Plattenfirmen hatten Heise in dem seit 2005 laufenden Verfahren verklagt, da nach ihrer Ansicht das Setzen eines redaktionellen Links auf die Website der Firma Slysoft, die Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen anbietet, nicht erlaubt ist. "Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", kommentierte der damalige Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI) Stefan Michalk, einst das Urteil des Münchner Landgerichts.

Das OLG München ging mit seinem Urteil (Az. 29 U 5697/07) vom 23. Oktober 2008 gegen Heise sogar noch weiter als die Vorinstanz. War bislang nur von einer Mitstörerhaftung durch das Setzen des redaktionellen Links die Rede, betrachtet das OLG in seiner Entscheidung Heise sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe.

Der Bundesgerichtshof kam indes zu einer anderen Einschätzung und hob im Revisionsverfahren das Urteil des OLG München auf. Laut Heise wurde die Klage der Musikindustrie abgewiesen, die Kosten des Verfahrens den klagenden Plattenfirmen auferlegt.

Im Kern konzentrierte sich der BGH demnach auf die Frage, "welche Funktion dem Link in der konkreten Berichterstattung zukomme", schreibt Heise in eigener Sache. Heise betont die Bedeutung von Links als elementaren Bestandteil der Onlineberichterstattung. Daher sei es abwegig anzunehmen, "dass dem Leser der Download der Software erleichtert werden sollte". Zudem sei die Webseite auch ohne Linksetzung aufzurufen, der Aufwand, den Link in die URL-Zeile des Browser zu kopieren, nur minimal höher als ein einfacher Klick auf den Link.

Dieser Auffassung schlossen sich nun offenbar auch die Richter am BGH an. Die Urteilsbegründung aber liegt derzeit noch nicht vor, so dass abzuwarten ist, welche Überlegungen im Detail hinter der Entscheidung stecken. (ji)

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